Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.Die Beförderung im Sinn des Artikel 135, Absatz eins, des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2)Absatz 2Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Absatz eins, die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Absatz eins, abweichende Regelung festlegen.
(4)Absatz 4Das Zollamt Österreich kann mit einer nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.Das Zollamt Österreich kann mit einer nach Paragraph 21, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Absatz eins, abweichende Regelung festlegen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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