Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
In den Fällen des Art. 215 Abs. 3 des Zollkodex ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nicht-Unionswaren erforderlichenfalls nach § 77 vorzugehen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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