§ 76 ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 zulässig.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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