§ 65 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Zu Art. 116, 132, 138 und 147 ZK

§ 65. Für die Bewilligung einer aktiven Veredelung(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 116 ZK, einer Umwandlung im SinnArt. 109 Abs. 1 des Artikels 132 ZK, einer vorübergehenden Verwendung im SinnZollkodex kommt auch zu

1.

der Einzahlung mit Erlagschein,

2.

der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,

3.

der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,

4.

der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

§ 211 Abs. 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.

(2) Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Artikels 138 ZK oder einer passiven Veredelung im Sinn des Artikels 147 ZK ist im vereinfachten Verfahren die als erste befaßte Zollstelle zuständig, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder SitzZollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2001
Zu Art. 116, 132, 138 und 147 ZK

§ 65. Für die Bewilligung einer aktiven Veredelung(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 116 ZK, einer Umwandlung im SinnArt. 109 Abs. 1 des Artikels 132 ZK, einer vorübergehenden Verwendung im SinnZollkodex kommt auch zu

1.

der Einzahlung mit Erlagschein,

2.

der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,

3.

der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,

4.

der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

§ 211 Abs. 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.

(2) Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Artikels 138 ZK oder einer passiven Veredelung im Sinn des Artikels 147 ZK ist im vereinfachten Verfahren die als erste befaßte Zollstelle zuständig, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder SitzZollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.

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