§ 53 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 53.Paragraph 53,

Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist. Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Paragraph 51, Absatz 2 und 3 zu verwerten. Der Paragraph 18, des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.

  1. (1)Absatz einsWer Papiere im Sinn des Art. 78 des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.Wer Papiere im Sinn des Artikel 78, des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
  3. (3)Absatz 3Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 20.12.2003 bis 30.04.2016
§ 53.Paragraph 53,

Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist. Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Paragraph 51, Absatz 2 und 3 zu verwerten. Der Paragraph 18, des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.

  1. (1)Absatz einsWer Papiere im Sinn des Art. 78 des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.Wer Papiere im Sinn des Artikel 78, des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
  3. (3)Absatz 3Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

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