Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Für das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Art. 44 des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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