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(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)
(2) Wer PapiereDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat diesArt. 46 des Zollkodex sowie der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigenUmfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.
(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)
(2) Wer PapiereDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat diesArt. 46 des Zollkodex sowie der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigenUmfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.
(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.