§ 48 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

(Anm.: AbsDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. AnmerkungDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikel 46, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrdes Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. 61 aus 2001,)

  1. (2)Absatz 2Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
  2. (3)Absatz 3Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
  3. (4)Absatz 4Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.04.2016
§ 48.Paragraph 48,

(Anm.: AbsDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. AnmerkungDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikel 46, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrdes Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. 61 aus 2001,)

  1. (2)Absatz 2Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
  2. (3)Absatz 3Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
  3. (4)Absatz 4Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

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