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(Anm.: AbsDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. AnmerkungDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikel 46, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrdes Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. 61 aus 2001,)
(Anm.: AbsDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. AnmerkungDie Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Artikel 46, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrdes Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes. 61 aus 2001,)