§ 43 ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsGegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 44, Absatz 2, Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass bei zollrechtlichen Entscheidungen an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Art. 22 Abs. 3 des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.Die Paragraphen 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass bei zollrechtlichen Entscheidungen an die Stelle der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Artikel 22, Absatz 3, des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 26, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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