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Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
1. |
| |||||||||
2. | eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer, | |||||||||
3. | eine Prüfungskommission für | |||||||||
4. | eine Prüfungskommission für Lehrer | |||||||||
5. | eine Prüfungskommission für Lehrer des | |||||||||
6. | eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals. | |||||||||
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. |
Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
1. |
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2. | eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer, | |||||||||
3. | eine Prüfungskommission für | |||||||||
4. | eine Prüfungskommission für Lehrer | |||||||||
5. | eine Prüfungskommission für Lehrer des | |||||||||
6. | eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals. | |||||||||
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. |