§ 14 ZLPV 2006 Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,)
  2. 1.Ziffer einseine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
  3. 2.Ziffer 2eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  4. 3.Ziffer 3eine Prüfungskommission für SegelfluglehrerFallschirmsprunglehrer,
  5. 4.Ziffer 4eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
  6. 45.Ziffer 45eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  7. 56.Ziffer 56eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.07.2012
§ 14.Paragraph 14,

Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,)
  2. 1.Ziffer einseine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
  3. 2.Ziffer 2eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  4. 3.Ziffer 3eine Prüfungskommission für SegelfluglehrerFallschirmsprunglehrer,
  5. 4.Ziffer 4eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
  6. 45.Ziffer 45eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  7. 56.Ziffer 56eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

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