§ 14 ZLPV 2006 Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,

2.

eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,

3.

eine Prüfungskommission für SegelfluglehrerFallschirmsprunglehrer,

4.

eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonalsfür Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,

5.

eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.technischen Bedienungspersonals und

6.

eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.07.2012

Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,

2.

eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,

3.

eine Prüfungskommission für SegelfluglehrerFallschirmsprunglehrer,

4.

eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonalsfür Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,

5.

eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.technischen Bedienungspersonals und

6.

eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

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