§ 52 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die RatsmitgliederBeiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) RatsmitgliederBeiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2013

(1) Die RatsmitgliederBeiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) RatsmitgliederBeiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.

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