§ 13a ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 13 a, (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

  1. 1.Ziffer einsausgeweihte Priester,
  2. 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
  3. 3.Ziffer 3Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
  4. 4.Ziffer 4Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  5. (1)Absatz einsVon der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
    1. 1.Ziffer einsausgeweihte Priester,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
    3. 3.Ziffer 3Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
    4. 4.Ziffer 4Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  6. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
  1. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 9) Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Art. römisch II Ziffer 9,)

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 24.12.1986 bis 30.09.2005
Paragraph 13 a, (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

  1. 1.Ziffer einsausgeweihte Priester,
  2. 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
  3. 3.Ziffer 3Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
  4. 4.Ziffer 4Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  5. (1)Absatz einsVon der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
    1. 1.Ziffer einsausgeweihte Priester,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
    3. 3.Ziffer 3Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
    4. 4.Ziffer 4Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  6. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
  1. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 9) Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Art. römisch II Ziffer 9,)

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