§ 13a ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

§ 13a. (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

1.

ausgeweihte Priester,

2.

Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3.

Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

4.

Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 9)

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 24.12.1986 bis 30.09.2005

§ 13a. (1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:

1.

ausgeweihte Priester,

2.

Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3.

Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

4.

Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(2) Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 9)

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