§ 122 ZÄKG Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer

Zahnärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 122, (1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003;
  2. 2.Ziffer 2Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005;
  3. 3.Ziffer 3Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995;
  4. 4.Ziffer 4Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;
  5. 5.Ziffer 5Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005;
  6. 6.Ziffer 6Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;
  7. 7.Ziffer 7Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005;
  8. 8.Ziffer 8Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005.
  9. (1)Absatz einsFolgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003;
    2. 2.Ziffer 2Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005;
    3. 3.Ziffer 3Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995;
    4. 4.Ziffer 4Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;
    5. 5.Ziffer 5Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005;
    6. 6.Ziffer 6Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;
    7. 7.Ziffer 7Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005;
    8. 8.Ziffer 8Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005.
    Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Abs. 2 keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Absatz 2, keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.
  10. (2)Absatz 2Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsSchlichtungsordnung vom 16. März 1952;
    2. 2.Ziffer 2Beitragsordnung vom 16. März 1952;
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung.
Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Abs. 2 keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Absatz 2, keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.
  1. (2)Absatz 2Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsSchlichtungsordnung vom 16. März 1952;
    2. 2.Ziffer 2Beitragsordnung vom 16. März 1952;
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 21.06.2006
Paragraph 122, (1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003;
  2. 2.Ziffer 2Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005;
  3. 3.Ziffer 3Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995;
  4. 4.Ziffer 4Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;
  5. 5.Ziffer 5Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005;
  6. 6.Ziffer 6Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;
  7. 7.Ziffer 7Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005;
  8. 8.Ziffer 8Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005.
  9. (1)Absatz einsFolgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003;
    2. 2.Ziffer 2Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005;
    3. 3.Ziffer 3Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995;
    4. 4.Ziffer 4Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;
    5. 5.Ziffer 5Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005;
    6. 6.Ziffer 6Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;
    7. 7.Ziffer 7Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005;
    8. 8.Ziffer 8Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005.
    Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Abs. 2 keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Absatz 2, keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.
  10. (2)Absatz 2Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsSchlichtungsordnung vom 16. März 1952;
    2. 2.Ziffer 2Beitragsordnung vom 16. März 1952;
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung.
Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Abs. 2 keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Absatz 2, keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.
  1. (2)Absatz 2Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsSchlichtungsordnung vom 16. März 1952;
    2. 2.Ziffer 2Beitragsordnung vom 16. März 1952;
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten