§ 7 ZÄG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

Qualifikationsnachweise

§ 7. (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt

1.

ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,

2.

ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,

3. ein Drittlanddiplom gemäß § 10 oder

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

4.

ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.

(2) Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,

1.

die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und

2.

durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,

erbracht werden.

Stand vor dem 19.10.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 19.10.2007

Qualifikationsnachweise

§ 7. (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt

1.

ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,

2.

ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,

3. ein Drittlanddiplom gemäß § 10 oder

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

4.

ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.

(2) Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,

1.

die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und

2.

durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,

erbracht werden.

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