§ 6 ZÄG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1.

die EigenberechtigungHandlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

3.

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,

4.

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,

5.

einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und

6.

die Eintragung in die Zahnärzteliste.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

1.

bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.

(3) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 30.06.2018

(1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1.

die EigenberechtigungHandlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

3.

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,

4.

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,

5.

einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und

6.

die Eintragung in die Zahnärzteliste.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

1.

bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.

(3) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

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