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Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungenentgeltlichen Aufenthalte sowie das für jede einzelne Beherbergungjeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.
Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle Beherbergungenentgeltlichen Aufenthalte sowie das für jede einzelne Beherbergungjeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.