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(1) Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Eintragung des unbeweglichen Eigentumsdas gesamte Vermögen der Gemeinde in die öffentlichen Bücher zu sorgen, dann das gesamte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum sowie sämtliche Gerechtsame der Gemeinde und die in der Verwahrung der Gemeinde stehenden Fonds und Stiftungen mittels eines Inventars in Übersicht zu halten und dieses jährlich zu veröffentlichen.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
(3) Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied von dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.
(1) Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Eintragung des unbeweglichen Eigentumsdas gesamte Vermögen der Gemeinde in die öffentlichen Bücher zu sorgen, dann das gesamte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigentum sowie sämtliche Gerechtsame der Gemeinde und die in der Verwahrung der Gemeinde stehenden Fonds und Stiftungen mittels eines Inventars in Übersicht zu halten und dieses jährlich zu veröffentlichen.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
(3) Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied von dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.