§ 25 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.
  2. (1a)Absatz eins aAn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind, zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.
  4. (3)Absatz 3Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

Stand vor dem 08.07.2024

In Kraft vom 17.04.2019 bis 08.07.2024
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.
  2. (1a)Absatz eins aAn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind, zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.Für jede Berufsschule sind eine Leiterin oder ein Leiter, ausgenommen in den Fällen, in welchen die Berufsschule in einem Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, geführt wird, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.
  4. (3)Absatz 3Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerinnen- und Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

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