IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Herrn Bürgermeister BB, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.07.2018, Zl ****, betreffend die Erteilung wasserpolizeilicher Beseitigungsaufträge nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht: 1. Aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang - mithin im Umfang sei... mehr lesen...