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§ 143a. Befreiung von Verwaltungsabgaben.
Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 45/1968, geregelten Verwaltungsabgaben.
§ 143a. Befreiung von Verwaltungsabgaben.
Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 45/1968, geregelten Verwaltungsabgaben.