§ 143a WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

§ 143a. Befreiung von Verwaltungsabgaben.

Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 45/1968, geregelten Verwaltungsabgaben.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 28.06.1969 bis 30.09.1997

§ 143a. Befreiung von Verwaltungsabgaben.

Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 45/1968, geregelten Verwaltungsabgaben.

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