§ 141 WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung.

(3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.

(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. 155/1999 vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999

(1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung.

(3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sind, steht es frei, durch entsprechende Änderung ihrer Satzungen sich den Bestimmungen des siebenten oder achten Abschnittes zu unterwerfen.

(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die mit BGBl. I Nr. 155/1999 vorgenommenen Änderungen bei Wassergenossenschaften und Wasserverbänden sinngemäß anzuwenden.

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