§ 125 WRG 1959 Führung der Wasserbücher

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

§ 125. Führung der Wasserbücher

(1) Die Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die Führung der Evidenz und der Übersichten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 Abs. 1 und 4) an gerechnet, weiterhin aufzubewahren.

(4) Angaben in der Evidenz gelten - sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen - bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.09.1997

§ 125. Führung der Wasserbücher

(1) Die Wasserrechtsbehörden haben die im Wasserbuch ersichtlich zu machenden Verordnungen und Entscheidungen mit Eintritt der Rechtswirksamkeit dem Landeshauptmann zuzuleiten. Der Landeshauptmann hat die Ersichtlichmachung unverzüglich vorzunehmen.

(2) Die Führung der Evidenz und der Übersichten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Das Erlöschen eines Wasserrechtes ist ersichtlich zu machen. Die Urkunden sind mindestens zehn Jahre, vom Zeitpunkt des Erlöschens bzw. der Erfüllung allfälliger letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 Abs. 1 und 4) an gerechnet, weiterhin aufzubewahren.

(4) Angaben in der Evidenz gelten - sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen - bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

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