Mit Eingabe vom 22. April 1992 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz (im folgenden: BH) den Antrag, mittels Bescheid festzustellen, daß der Tristacher See ein öffentliches Gewässer sei und anzuordnen, daß das Verbot der Stadtgemeinde Lienz, wonach der Beschwerdeführer das Verankern von Ruderbooten im Bereich der Gp. 1522/1 der KG Tristach sowie das Überfahren dieses Grundstückes mit Ruderbooten sowie das Benützen des Tristacher Sees als Badesee, soweit dies... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1934 §125 Abs1 idF 1947/144;WRG 1934 §125 Abs2 idF 1947/144;WRG 1934 §125 Abs3 idF 1947/144;WRGNov 1947;
Rechtssatz: Aus dem in § 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 verwendeten Ausdruck "die nach den früheren Gesetzen ERWORBENEN Wasserbenutzungsrechte oder sonstigen auf Gewässern sich beziehenden Rechte" folgt, daß sich diese Bestimmung nur auf individuelle, durch behördliche... mehr lesen...