(1) Das von der in § 4 genannten Dienststelle des Magistrates verwahrte Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer gemäß § 10 festgelegten Schutzfrist unentgeltlich zur Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung.
(2) Unterlagen, welche bereits vor der Ablieferung an die im § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin.
(3) Die Benützung von Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn
1. | das Archivgut dadurch gefährdet wird, | |||||||||
2. | durch die Vorlage ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird (z. B.: wenn sehr umfangreiche Archiverhebungen oder eine aufwändige Erforschung möglicher Archivunterlagen erforderlich sind), | |||||||||
3. | der Benützungszweck auch anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann, | |||||||||
4. | der Benützer schwer wiegend gegen die Benützungsordnung gemäß § 12 verstoßen hat. |
(4) Sollte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung von Archivgut (Abs. 3) strittig sein, ist auf Antrag des Benützungswerbers darüber bescheidmäßig zu entscheiden.
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