(1) Die anbietende Stelle hat der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) vollständigen Einblick in die zur Abgabe vorgesehenen Unterlagen zu gewähren. Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit der Unterlagen, hat der Magistrat die Art und den Umfang der zur Einsichtnahme vorzulegenden Unterlagen mit Bescheid festzulegen.
(2) Bei gespeicherten maschinenlesbaren Unterlagen ist zwischen der zukünftig anbietenden Stelle und der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) Art, Umfang und Form des zu übernehmenden Archivgutes vor dessen Anlage im Grundsatz festzulegen. Ist die zukünftig anbietende Stelle eine Dienststelle der Stadt Wien und beabsichtigt sie, ein Datenverarbeitungsvorhaben festzulegen, ist die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zur Erstellung des Organisationskonzeptes beizuziehen.
(3) Das gesamte Archivgut, das beim Landeshauptmann (Bürgermeister) oder den Mitgliedern der Landesregierung (Stadträten) oder Bezirksvorstehern unmittelbar anfällt, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zu übergeben. Dieses Archivgut ist 30 Jahre nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion gesondert, unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Falle elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine adäquat gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen. Einsicht in dieses Archivgut darf, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt ist, innerhalb dieser Schutzfrist nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers genommen werden. Verstirbt dieser innerhalb der Schutzfrist, ist nach den Bestimmungen gemäß § 10 vorzugehen.
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