§ 6a Wr.ArchG Vorarchivische Verwaltung von Unterlagen

Wr.ArchG - Wiener Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Alle Unterlagen der in § 3 Z 5 genannten Stellen und Personen sowie deren RechtsvorgängerInnen haben diese Stellen und Personen schon vor der Übernahme und Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bei der Beschaffung und beim Betrieb von Datenverarbeitungssystemen sind die Erfordernisse der Archivierung zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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