Alle Unterlagen der in § 3 Z 5 genannten Stellen und Personen sowie deren RechtsvorgängerInnen haben diese Stellen und Personen schon vor der Übernahme und Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bei der Beschaffung und beim Betrieb von Datenverarbeitungssystemen sind die Erfordernisse der Archivierung zu berücksichtigen.
0 Kommentare zu § 6a Wr.ArchG