(1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Stadt Wien (§ 3 Z 5) und solche, die Wien betreffen.
(2) Das Archivieren (§ 3 Z 4) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren (§ 3 Z 4) und die im § 5 genannten Aufgaben sowie Zwecke des Wiener Stadt- und Landesarchives liegen im öffentlichen Interesse und schaffen die Voraussetzungen für historische und sozialwissenschaftliche Forschung.
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