(1) Das Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen auf Dauer sicher und sachgemäß zu verwahren, zu erhalten, vor unbefugter Benützung oder Veränderung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Der Schutz von Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, ist gemäß Art. 89 der DSGVO sicherzustellen.
(2) Die Übergabe und Übernahme des Archivgutes ist zu beurkunden. Die zu errichtende, von allen beteiligten Stellen zu fertigende Urkunde hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. | Ort und Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme, | |||||||||
2. | Übernehmer und Übergeber des Archivgutes, | |||||||||
3. | Inhalt und Bezeichnung des Archivgutes, | |||||||||
4. | Erklärungen zum Eigentumsrecht und Urheberrecht betreffend das Archivgut. |
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