(1) So weit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 42/2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) So weit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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