(1) Der Magistrat hat eine Benützungsordnung zu erlassen, die durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und im Benützersaal durch Anschlag zu veröffentlichen ist. Sie ist allen Benützern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Benützungsordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die formellen Voraussetzungen und den Vorgang für den Zugang zur Benützung von Archivgut, | |||||||||
2. | die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benützung von Archivgut, | |||||||||
3. | die Herstellung von Kopien und Reproduktionen sowie Ausdrucken aus Datenbeständen, | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für die Verwendung von Archivgut zum Zwecke der Verfassung von Werken, | |||||||||
5. | einen ausdrücklichen Hinweis auf die Haftung des Benützers gemäß Abs. 3. |
(3) Benützer des Wiener Stadt- und Landesarchives haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut, an den Einrichtungen des Archives oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Archivgut entstehen.
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