§ 12 Wr.ArchG Regelungen über den Zugang und die Benützung von Archivgut; Haftung des Benützers

Wr.ArchG - Wiener Archivgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Magistrat hat eine Benützungsordnung zu erlassen, die durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und im Benützersaal durch Anschlag zu veröffentlichen ist. Sie ist allen Benützern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Benützungsordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die formellen Voraussetzungen und den Vorgang für den Zugang zur Benützung von Archivgut,

2.

die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Benützung von Archivgut,

3.

die Herstellung von Kopien und Reproduktionen sowie Ausdrucken aus Datenbeständen,

4.

die Voraussetzungen für die Verwendung von Archivgut zum Zwecke der Verfassung von Werken,

5.

einen ausdrücklichen Hinweis auf die Haftung des Benützers gemäß Abs. 3.

(3) Benützer des Wiener Stadt- und Landesarchives haften für alle Schäden, die durch ihr Verschulden am Archivgut, an den Einrichtungen des Archives oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Archivgut entstehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Wr.ArchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Wr.ArchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Wr.ArchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Wr.ArchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Wr.ArchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Wr.ArchG
§ 13 Wr.ArchG