Die Gemeinde hat mit Ausnahme der in Zusammenhang mit § 6 Abs. 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 stehenden behördlichen Tätigkeiten ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, so weit das Archivieren für Gemeindezwecke oder im Interesse der Gemeinde erfolgt.
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