§ 11 Wr.ArchG Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

Wr.ArchG - Wiener Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Gesetzen oder gemäß den Bestimmungen der DSGVO hat die für die Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives zuständige Stelle (§ 4) den Betroffenen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, so weit

1.

das Archivgut erschlossen ist,

2.

die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und

3.

der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(2) An Stelle der Auskunft kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivguts dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Daten gespeichert, so darf nur Einsicht in die den Einzelfall betreffenden Daten, gegebenenfalls in Form eines Ausdrucks, gewährt werden.

(3) Auskunft oder Einsichtnahme darf nicht gewährt werden, so weit

1.

Grund zur Annahme besteht, dass hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird oder sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,

2.

dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden.

In strittigen Fällen nach diesem Gesetz und bei Einschränkungen im Sinne des Art. 89 Abs. 2 und 3 der DSGVO hat der Magistrat auf Antrag des Betroffenen über die Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme einen Bescheid zu erlassen.

(4) Machen Betroffene glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine vom Betroffenen verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. In strittigen Fällen hat der Magistrat über die Zulässigkeit der Beifügung einer Gegendarstellung auf Antrag des Betroffenen bescheidmäßig zu entscheiden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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