§ 16 Wr.ArchG Schluss- und Übergangsbestimmungen

Wr.ArchG - Wiener Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten und Regelungen über den Datenschutz beinhalten, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, und des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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