§ 4 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte

Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 87f Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:

1.

Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen).

2.

Wenn der Grenzwert als,Kurzzeitwertʻ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum

a)

ein Zeitraum von 15 Minuten oder

b)

wenn in Anhang I (Spalte 10) GKV 2018 für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.

(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 10) GKV 2018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:

1.

Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang I GKV 2018 für den bestimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist.

2.

Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen.

3.

Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden.

(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.

In Kraft seit 02.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft
§ 5 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft