(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten (§ 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) und für auswärtige Arbeitsstellen (§ 85 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990).
(2) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel.
1. | „Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung. | |||||||||
2. | „Rauch“ ist eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als alveolengängige Fraktion erfasst. | |||||||||
3. | „Nebel“ ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.(3) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können. |
(4) „Einatembare Fraktion“ ist der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird.
(5) „02Alveolengängige Fraktion“ ist der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt.
(6),Absauggeräteʻ sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.
(7) Im Sinne dieser Verordnung gilt als GKV 2018 die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018.
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