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(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende [reproduktionstoxische] Arbeitsstoffe) GKV | |||||||||
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz |
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
1. | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
2. | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
3. | kann das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
4. | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
5. | kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende [reproduktionstoxische] Arbeitsstoffe) GKV | |||||||||
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz |
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
1. | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
2. | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
3. | kann das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
4. | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
5. | kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |