(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. | als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist; | |||||||||
2. | wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist. |
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:
1. | § 24 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen; | |||||||||
2. | § 25 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin mindestens 4,0 m² zu betragen; | |||||||||
3. | § 25 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin mindestens 10 m³ zu betragen; | |||||||||
4. | § 28 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden. |
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 1. Juli 2001 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die am 1. Juli 2001 bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.
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