§ 40 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Mittel für die Erste Hilfe

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In jeder Arbeitsstätte sowie überall dort, wo die Arbeitsbedingungen es erforderlich machen (zB Waldarbeit), ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.

(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:

1.

eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,

2.

Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und Erst-Helferinnen und

3.

die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.

(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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§ 30 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen§ 31 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume§ 32 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen§ 33 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Trink- und Waschwasser§ 34 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Toiletten§ 35 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Waschplätze, Waschräume, Duschen§ 36 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Kleiderkästen und Umkleideräume§ 37 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Aufenthalts- und Bereitschaftsräume§ 38 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Wohnräume§ 39 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen§ 40 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Mittel für die Erste Hilfe§ 41 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Erst-Helfer und Erst-Helferinnen§ 42 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Sanitätsräume§ 43 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Löschhilfen§ 44 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwarte und Brandschutzwartinnen§ 45 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft (weggefallen)§ 45a Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Brandschutzmaßnahmen§ 46 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz§ 47 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Übergangsbestimmungen§ 48 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Umsetzung von Gemeinschaftsrecht§ 49 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Schlussbestimmungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft
§ 41 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft