(1) Für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1. | ausreichend groß, luftig und versperrbar ist, | |||||||||
2. | geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen. |
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
1. | die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen | |||||||||
a) | ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder | |||||||||
b) | im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und | |||||||||
2. | für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und | |||||||||
3. | für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht. |
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | gemäß § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder | |||||||||
2. | in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder | |||||||||
3. | wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist. |
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf Dienstnehmer und mindestens fünf Dienstnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
1. | für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Dienstnehmer bzw. für jede gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene Dienstnehmerin mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist, | |||||||||
2. | Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind, | |||||||||
3. | die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind, | |||||||||
4. | die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und | |||||||||
5. | nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird. |
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf
1. | den Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind; | |||||||||
2. | den Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Juli 2000; | |||||||||
3. | den Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 1. Jänner 1993. |
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