(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
1. | in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und | |||||||||
2. | direkt ins Freie führen. |
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. | Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht; | |||||||||
2. | Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden; | |||||||||
3. | Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um | |||||||||
a) | Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, | |||||||||
b) | Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen, | |||||||||
c) | Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder | |||||||||
d) | Buschen- oder Mostschänken (Kellerlokale), | |||||||||
handelt. |
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
1. | so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und | |||||||||
2. | mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen. |
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.
(7) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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