§ 41 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Erst-Helfer und Erst-Helferinnen

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer und Erst-Helferinnen):

1.

Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn der Erst-Helfer bzw. die Erst-Helferin nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss der Erst-Helfer bzw. die Erst-Helferin eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helfer und Erst-Helferinnen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner bzw. die Arbeitsmedizinerin ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ausreichende Anzahl an Erst-Helfern und Erst-Helferinnen anwesend ist. Erst-Helfer bzw. Erst-Helferin kann auch der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin selbst sein.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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