(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Zahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind für folgende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
1. | für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (§ 85 Abs. 1 Z 2 der Wr. LAO 1990) beschäftigt werden; | |||||||||
2. | für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe. |
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
1. | die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt, | |||||||||
2. | die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt, | |||||||||
3. | für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer und für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist, | |||||||||
4. | für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer und für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist, | |||||||||
5. | ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer und für jede gleichzeitig auf den Raum angewiesene Dienstnehmerin eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind, | |||||||||
6. | keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist, | |||||||||
7. | dem § 26 Abs. 1 und 3 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden und | |||||||||
8. | gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und | |||||||||
9. | in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird. |
(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 85i Abs. 4 der Wr. LAO 1990 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
1. | diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und | |||||||||
2. | für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist. |
(6) § 47 ist anzuwenden auf
1. | den Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind; | |||||||||
2. | den Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt; | |||||||||
3. | den Abs. 3 Z 3 oder 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993; | |||||||||
4. | den Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993. |
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