(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
1. | 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m², | |||||||||
2. | 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m². |
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2001.
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