§ 38 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Wohnräume

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.

2.

Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

3.

Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Dienstnehmer bzw. für jede untergebrachte Dienstnehmerin ausgestattet sein.

4.

Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin mindestens 10 m³ betragen.

5.

Für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.

6.

Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.

7.

Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.

8.

Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.

9.

Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.

10.

Sofern Raucher und Raucherinnen sowie Nichtraucher und Nichtraucherinnen nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.

11.

Den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 33 bis 35 sinngemäß.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 39 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft