Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein. | |||||||||
2. | Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen. | |||||||||
3. | Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Dienstnehmer bzw. für jede untergebrachte Dienstnehmerin ausgestattet sein. | |||||||||
4. | Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin mindestens 10 m³ betragen. | |||||||||
5. | Für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig. | |||||||||
6. | Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben. | |||||||||
7. | Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen. | |||||||||
8. | Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen. | |||||||||
9. | Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen. | |||||||||
10. | Sofern Raucher und Raucherinnen sowie Nichtraucher und Nichtraucherinnen nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen. | |||||||||
11. | Den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 33 bis 35 sinngemäß. |
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