§ 39 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft (Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft), Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 39 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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