(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Dienstnehmer bzw. jede weitere Dienstnehmerin, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
1. | direkt bei seinem Arbeitsplatz oder, | |||||||||
2. | sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich. |
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin mindestens beträgt:
1. | 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung; | |||||||||
2. | 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung; | |||||||||
3. | 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe. |
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden und Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
(5) § 47 ist anzuwenden auf
1. | den Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2001; | |||||||||
2. | den Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben. |
0 Kommentare zu § 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft