(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
1. | Absturz von Lasten, | |||||||||
2. | Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon, | |||||||||
3. | Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung, | |||||||||
4. | Überlastung des Arbeitsmittels, | |||||||||
5. | Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden, | |||||||||
6. | Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen, | |||||||||
7. | wesentliche vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen, | |||||||||
8. | größere Instandsetzungen. |
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.
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