(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1. | Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane), | |||||||||
2. | sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, | |||||||||
3. | durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte, | |||||||||
4. | Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern, | |||||||||
5. | Fahrzeughebebühnen, | |||||||||
6. | auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände, | |||||||||
7. | kraftbetriebene Anpassrampen, | |||||||||
8. | entfällt; LGBl Nr. 62/2010 vom 17.12.2010 | |||||||||
9. | kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen, | |||||||||
10. | Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m², | |||||||||
11. | Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2007, auf Grund dessen § 3 Z 2 und 3 keine Anwendung findet, | |||||||||
12. | Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin für diese Verwendung nicht vorgesehen sind, | |||||||||
13. | Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe, | |||||||||
14. | selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 149/2009, besteht, | |||||||||
15. | Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen oder von Lasten und Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, | |||||||||
16. | Arbeitskörbe, | |||||||||
17. | Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz, | |||||||||
18. | Befahr- und Rettungseinrichtungen, | |||||||||
19. | mechanische Leitern, | |||||||||
20. | Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge, | |||||||||
21. | Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung, | |||||||||
22. | kraftbetriebene Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme, | |||||||||
23. | Bolzensetzgeräte, | |||||||||
24. | fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, | |||||||||
25. | Verteilermaste. |
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. | Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmittel, | |||||||||
2. | Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen, | |||||||||
3. | Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen, | |||||||||
4. | bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird. |
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, sind abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
1. | Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 oder fachkundige Personen der Herstellerfirma heranzuziehen und | |||||||||
2. | ist dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüfer bzw. Prüferinnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden. |
(4a) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
(5) Eine Abnahmeprüfung nach § 7 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 1 umfasst.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
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