(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den in Anlage 1 Z 2 angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
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