(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
1. | Krane, | |||||||||
2. | sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden, Zuggeräte, sowie forstliche Seilbringungsanlagen, | |||||||||
3. | Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, | |||||||||
4. | Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben, | |||||||||
5. | Befahr- und Rettungseinrichtungen, | |||||||||
6. | mechanische Leitern, | |||||||||
7. | fahrbare und verfahrbare Hängegerüste. |
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. | nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag den ordnungsgemäßen Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle, | |||||||||
2. | nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung, | |||||||||
3. | bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage. |
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben oder von fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüsten Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
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