§ 5 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Unterweisung

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen verbunden ist, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 81b Abs. 2 Z 1 und Z 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten:

1.

Inbetriebnahme, Verwendung,

2.

gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3.

Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

4.

erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 81b Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten:

1.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft
§ 6 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft