§ 5 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Unterweisung

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen verbunden ist, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 81b Abs. 2 Z 1 und Z 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten:

1.

Inbetriebnahme, Verwendung,

2.

gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3.

Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

4.

erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 81b Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten:

1.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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